Vorstand und Mitglieder

Der Förderverein Naturpark Nossentiner / Schwinzer Heide e.V. wurde am 20.12.1991 in Karow von etwa 40 Personen gegründet. Schon bald entwickelte sich der Förderverein zu einem zuverlässigen Partner für die Naturparkverwaltung sowie für Ämter und Gemeinden der Region. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Arbeit der Naturparkverwaltung zu unterstützen und zu ergänzen sowie die Erhaltung und den nachhaltigen Schutz der einzigartigen Kulturlandschaft zu fördern. In den letzten Jahren hat sich der Förderverein als Projektträger auch größerer Vorhaben profilieren können. Wir setzen auf folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  1. Förderung einer umweltverträglichen Flächennutzung durch die Land-, Forst-, Wasser- und Fischereiwirtschaft
  2. Förderung der Regionalentwicklung und Entwicklung des ländlichen Siedlungsraumes
  3. Umwelterziehung und -bildung mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
  4. Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit und Forschung im Naturpark
  5. Durchführung und Unterstützung von Naturschutzprojekten

Der Förderverein hat derzeit mehr als 125 Mitglieder und freut sich über jedes neue Mitglied und damit Förderer im Verein. Bei Interesse an einer Mitgliedschaft bitten wir Zusendung des ausgefüllten Mitgliedsantrags (herunterzuladen unter 'Spenden und Mitgliedschaft').

 

Dem derzeitigen Vorstand gehören an:

  • Wulf Hahne, als Vorstandsvorsitzender
  • Angelika Fuß, als Stellvertreterin
  • Dr. Wolfgang Mewes, als Schatzmeister
  • Jörg Gast, als Beisitzer
  • Dr. Sebastian Lorenz, als Beisitzer

Frau Kerstin Breuer ist die durch den Vorstand ernannte Geschäftsführerin des Fördervereins.

Vereinssatzung

Förderverein "Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide" e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Naturpark Nossentiner/Schwinzer Heide e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2)   Der Sitz des Vereins ist Karow.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein fördert, unterstützt und ergänzt die Arbeit der Naturparkverwaltung, um die Erhaltung und den nachhaltigen Schutz dieses Naturraumes mit seiner großen Artenmannigfaltigkeit zu sichern. Der Verein setzt sich für eine umweltverträgliche Flächennutzung durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft und andere Nutzer ein. Er fördert Bestrebungen eines regionalen Entwicklungsprogrammes und unterstützt die stärkere Förderung des ländlichen Siedlungsraumes.

 

Ein wesentlicher Zweck ist die touristische Entwicklung des Gebietes und der Umwelterziehung, besonders bei Kindern und Jugendlichen.

 

Der Verein trägt zur Koordinierung von ehrenamtlichen Aktivitäten im Naturpark bei. Die wissenschaftliche Arbeit im Naturpark wird sowohl finanziell als auch materiell unterstützt.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder mit dessen Zielen nicht vereinbar sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

(2)   Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der darüber in einfacher Mehrheit entscheidet. Versagungsgründe werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Er hat daraufhin die Möglichkeit, auf der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag erneut zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig mit einfacher Mehrheit. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

 

(3)   Ehrenmitglieder werden durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ernannt. Sie haben alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

 

(4)   Die Mitgliedschaft endet

 

a.       mit dem Tod des Mitgliedes,

 

b.      durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

 

c.       durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(5)   Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

 

§ 6 Förderer des Vereins

 

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, die am Vereinszweck und an den Zielen des

 

(2)   Vereins interessiert ist, kann Förderer des Vereins, auf Wunsch auch gleichzeitig Mitglied des Vereins werden.

 

(3)   Den Förderbeitrag, dessen untere Grenze von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, kann der Förderer in Abstimmung mit dem Vorstand des Vereins selbst festlegen.

 

(4)   Über die Aufnahme als Förderer entscheidet der Vorstand des Vereins.

 

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

·         der Vorstand,

 

·         die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schatzmeister. Über weitere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt sein.

 

(3)   Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, leitet seine Verhandlungen und führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Der Vorstand kann Fach- und Arbeitsausschüsse bilden.

 

(4)   Bei Vornahme von Rechtsgeschäften oder Fördervorhaben mit einem Geschäftswert von mehr als 250,00 EURO ist der Vorstand einzuberufen, um über die Verwendung der Mittel oder die Vertragsabschlüsse zu entscheiden.

 

(5)   Der Vorstand kann einen ehrenamtlich arbeitenden Geschäftsführer bestellen.

 

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist in schriftlicher Form einzuberufen, dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a.       Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr

 

b.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

 

c.       Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)

 

d.      Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

(2)   Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

(3)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

(4)   Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitrag für Mitglieder beträgt 15,00 Euro, für Förderer 25,00 Euro und für juristische Personen (Kommunen, Vereine, Betriebe) 50,00 Euro pro Jahr. Der Beitrag für Schüler und Studenten wird um 50 % ermäßigt. Auf Antrag kann der Beitrag für juristische Personen durch den Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel dafür stimmen.

 

(2)   Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen das Vermögen und die materiellen Güter an die Naturparkverwaltung „Nossentiner/Schwinzer Heide“ oder deren Nachfolgeeinrichtung, die diese unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

Auf der Mitgliederversammlung am 17.05.2003 beschlossen.

 

 

 

R. Koch

 

Geschäftsführer